schliesst dieses Fenster   Inhaltsverzeichnis
1. Erläuterungen zur Prospektdarstellung
 
1.1. Wirtschaftlich
1.1.1. Kaufpreis
1.2. Finanzierung
1.3. Steuerliches Konzept
1.3.1. Bei eigengenutzten Objekt
1.3.2. Für vermietete Objekte
==> Abschreibungsmöglichkeiten bei Investitionen in einem Denkmalschutzobjekt
1.4. Nicht umlagefähige Nebenkosten
1.5. Rendite
1.6. Aussage zur Langzeitberechnung und Langzeitwirkung
 
2. Vertragliche Grundlagen
 
2.1. Kaufvertrag
2.2. WEG-Verwaltervertrag / Sondereigentums-VerwaItervertrag
 
3. Steuerliche Grundlagen
 
3.1. Einkommensteuer
3.2. Vermögensteuer
3.3. Grunderwerbsteuer
3.4. Grundsteuer
 
4. Nachwort
 
4.1. Vorbehalte und Chancen
4.2. Allgemeine Hinweise
4.3. Abwicklungshinweise
==> Ansprechpartner

zum Inhaltsverzeichnis 1. Erläuterungen zur Prospektdarstellung

zum Inhaltsverzeichnis 1.1. Wirtschaftlich

Eine Immobilieninvestition sollte langfristigen Charakter haben. Sofern die Eigentumswohnung im Privatvermögen über zehn Jahre gehalten wird, ist ein Veräusserungsgewinn nach den geltenden Vorschriften des Einkommenssteuerrechts steuerfrei. Es ist jedoch zu beachten, dass die Veräusserung einer grösseren Zahl von Immobilienobjekten (z.B. mehr als drei) während eines überschaubaren Zeitraumes von der Finanzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann, mit der Konsequenz, dass etwaige Veräusserungsgewinne steuerpflichtig werden.

Das vorliegende Angebot berücksichtigt das wichtigste Kriterium bei einer Immobilieninvestition: die Lage. Langfristig gesehen hatten Immobilien in einer guten Lage stets eine positive Wertentwicklung. Die Mieten und Baupreise sind seit 1984 immer stärker gestiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.

zum Inhaltsverzeichnis 1.1.1. Kaufpreis

Der ausgewiesene Kaufpreis für das Appartement ist ein Festpreis. Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung.

Im Kaufpreis enthalten:

Im Kaufpreis nicht enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufobjektes stehen, dazu gehören:

Zur Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtbetrages müssen demnach die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung stehen sowie ggf. anfallende Kosten eines Disagio (Damnum) bzw. einer Bankgebühr, den individuellen Finanzierungswünschen des Käufers entsprechend hinzugerechnet werden.

zum Inhaltsverzeichnis 1.2. Finanzierung

Die Finanzierungshöhe ist vom Anleger entsprechend seiner Bonität und seiner Eigenkapitalbereitstellung individuell bestimmbar. Eine gute Bonität vorausgesetzt, sieht die Finanzierungskonzeption vor, dass der Kaufpreis zzgl. Kaufnebenkosten und Finanzierungskosten in voller Höhe fremdfinanziert und während der lnvestitionsphase kein Eigenkapital durch den Anleger aufgebracht wird.

Das Disagio (Damnum) beträgt maximal 9 % der Bruttohypothek zzgl. 1% Bankgebühr und wird im Rahmen der langfristigen Fremdfinanzierung von der Bank mitfinanziert. Hintergrund dieses Damnums sind steuerliche Gründe und die Zielsetzung, die nominelle Zinsbelastung möglichst niedrig zu halten. Dieses Disagio erhöht den Kreditbetrag und fällt ausserhalb des Kaufpreises an. Das Disagio stellt im Hinblick auf den Nominalzinssatz eine Zinsvorauszahlung zum Zeitpunkt der Eindeckung für den gesamten Zinsfestschreibungszeitraum dar.

Das Disagio verbraucht sich zeitanteilig während der Festschreibungsdauer des Zinssatzes.
Steuerlich ist es im Jahr des Abflusses als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Konditionen für die Gewährung einer Vollfinanzierung liegen wegen eines höheren Risikos für die finanzierende Bank regelmässig über den Konditionen, die Banken für Darlehen im sogenannten erstrangigen Bereich von 40 - 90 % des Kaufpreises gewähren. Das heisst, ein Teil der Fremdmittel ist nicht allein durch das Objekt abgedeckt, sondern findet seine Absicherung in der persönlichen Bonität des Käufers und ist dem Personalkreditbereich zuzuordnen. Die Leistungsraten für die aufgenommenen Darlehen sind in der Regel monatlich jeweils zum 1. oder 15. des laufenden Monats an die finanzierende Bank zu entrichten. Die Durchführung der Fremdfinanzierung über die jeweils finanzierenden Banken sind überwiegend von deren Bonitätsbeurteilung des Käufers abhängig. Sollte den finanzierenden Banken die Bonität des Käufers nicht ausreichen, muss dieser werthaltige Zusatzsicherheiten (in der Regel 10 % der Bruttohypothek) stellen, damit überhaupt eine Finanzierung in der gewünschten Höhe möglich ist.
Das den Nominalzins senkende Disagio(Damnum) wird durch die Erhöhung der Nettofremdmittel finanziert.
Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist (5 Jahre) ist das Disagio verbraucht, so dass ein neues Disagio einzudecken wäre. Als Folge einer annuitätischen Tilgung ist in den ersten 5 Jahren der Finanzierungsmehrbedarf für das Disagio nicht getilgt, d.h. das Bruttofremdkapital würde nach Ablauf der ersten Festschreibungsfrist noch ca. 94 % des ursprünglichen Darlehensbetrages betragen.Falls alternativ kein neues Damnum eingedeckt wird, wird sich ab dem 6. Vermietungsjahr - bei Unterstellung gleicher Zinskondition wie zur Zeit - der Nominalzins erhöhen. Dieser prognostizierte Zinssatz kann sich je nach Marktlage noch erhöhen und somit zu einer höheren Belastung des Eigentümers führen.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt als Annuitätentilgung, d.h. der steuerlich nicht abzugsfähige Tilgungsanteil steigt jährlich um die ersparten Zinsen mit der Folge, dass mit zunehmender Tilgung jährlich ein sinkender Anteil des gesamten Annuitätenbetrages als Werbungskosten abzugsfähig ist. Dem sinkenden Zinsanteil entspricht jedoch ein steigender Tilgungsanteil mit der Folge, dass die Entschuldung zusätzlich um den ersparten Zinsanteil jährlich steigt. Es ist den Prospektberechnungen ein Tilgungsbetrag (beginnend ab Baufertigstellung) in Höhe von 1 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen zugrunde gelegt.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein höherer Tilgungssatz im Rahmen der Eindeckung der Endfinanzierung von der finanzierenden Bank verlangt werden kann.

zum Inhaltsverzeichnis 1.3. Steuerliches Konzept

zum Inhaltsverzeichnis 1.3.1. Bei eigengenutzten Objekt:

Die Aufwendungen bei selbstgenutzten Objekten sind nur insoweit begünstigt, als sie dafür nicht den Abzugsbetrag nach § 10e des ESTG (Wohneigentumförderung) erhalten oder diese Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage gehören.
Beispiel: Sie erwerben eine Eigentumswohnung für 150.000 DM. 100.000 DM sind Herstellungskosten . Sie beantragen beim Finanzamt die Eigenheimzulage. Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind 100.000 DM. Demzufolge können Sie nur noch für einen Betrag von 50.000 DM die Sonderabschreibung für ein Baudenkmal in Anspruch nehmen.

zum Inhaltsverzeichnis 1.3.2. Für vermietete Objekte:

Erwerben Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude und vermieten es, so werden damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Entsprechend können auch die erhöhte Absetzung für Baudenkmäler steuerlich geltend gemacht werden. Die betragen bis zu 10% jährlich der entstandenen Herstellungskosten.

Für die Anschaffungskosten gilt immer die normale lineare Abschreibung von 2% bzw. 2,5% jährlich.

Neben dem Teil der Anschaffungskosten sind auch Herstellungskosten begünstigt. Herstellungskosten liegen vor, wenn eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs eintritt. Bei wesentlichen Baumaßnahmen an einem Baudenkmal wird das Finanzamt in der Regel von Herstellungskosten ausgehen.

Erhaltungsaufwendungen können auf einem Zeitraum von 2-5 Jahren abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen liegen immer dann vor, wenn das Gebäude dadurch in seinem bisherigen Zustand erhalten bleibt, es sich als um Reparaturkosten handelt.

Sämtliche Leistungen, die sich bei der Durchführung der Baumaßnahmen ergeben, werden in Einzelverträgen geregelt. Zur Ermittlung der Werbungskosten, sowie der Abschreibungsbemessungsgrundlage wird der Aufwand beim Kauf der Wohnung nach steuerlichen Kriterien aufgeteilt in:

Die ausgewiesenen Mieteinnahmen setzen voraus, dass das Vermietungsobjekt während der gesamten Mietzeit dem allgemeinen, technischen Mietstandard entspricht. Durch den Gebrauch des Mietobjektes tritt jedoch unabhängig von den vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ein Wertverschleiß ein, der den üblichen mietvertraglichen Regelungen entsprechend vom Eigentümer des Objektes zu tragen ist. Es kann mit einer Instandhaltungsrücklage pro Quadratmeter von 6 DM jährlich kalkuliert werden. Dieser Betrag wurde in Anlehnung an Erfahrungswerte aus Vergleichsobjekten ermittelt und müsste unter Berücksichtigung der Gewährleistungsansprüche in den ersten 5 Jahren ausreichend bemessen sein. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann es erforderlich sein, eine höhere Rücklage zu bilden. Soweit in der späteren Zukunft bei Eintritt eines Reparaturfalles über die gebildete Instandhaltungsrücklage hinaus Aufwendungen erforderlich werden, können diese entweder aus Mieterträgen oder durch eine Sonderumlage erbracht werden.

Bei den Konzeptionsberechnungen ist eine höhere Instandhaltungsrücklage nicht als erforderlich angesehen worden, weil die Bildung einer solchen Rücklage, die teilweise erst nach 15 bis 20 Jahren benötigt wird, aus betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Es steht jedoch im freien Ermessen der Eigentümergemeinschaft, eine höhere Rücklage zu bilden.

zum Inhaltsverzeichnis Abschreibungsmöglichkeiten bei Investitionen in einem Denkmalschutzobjekt

Kostenart selbstgenutzter Wohnraum vermieteter Wohnraum
Anschaffungskosten entfällt nach dem 31.12.24 fertiggestellt: 2% im 1.-50. Jahr
vor dem 1.1.25 fertiggestellt: 2,5%
Herstellungskosten 10% der Kosten jährlich im 1.-10.Jahr 10% der Kosten jährlich im 1.-10. Jahr
Erhaltungsaufwendungen 10% jährlich der Kosten im 1.-10. Jahr Verteilung der Kosten wahlweise auf 2-5 Jahre

Die Abschreibungen können Sie erstmals im Jahr der Fertigstellung geltend machen.
Lediglich die vor der Fertigstellung angefallene Werbungskosten und ein Disagio (vorab gezahlter Zins) können steuertechnisch gewinnmindernd angesetzt werden.

zum Inhaltsverzeichnis 1.4. Nicht umlagefähige Nebenkosten

Die Nettokaltmiete vermindert sich um die vom Erwerber zu tragenden, nicht umlagefähigen Nebenkosten. Sie betragen voraussichtlich pro Wohnung:

Die nicht umlagefähigen Nebenkosten sind auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Es können sich in der Zukunft jedoch Abweichungen zu den tatsächlich anfallenden Nebenkosten (z.B. Reparaturen) ergeben. Die umlagefähigen Nebenkosten (z.B. Heizung) trägt der Mieter.

zum Inhaltsverzeichnis 1.5. Rendite

Eine Aussage über die Rendite der lmmobilie ist nur schwer möglich. Zum einen findet der Begriff Rendite in den unterschiedlichsten Formen Anwendung, zum anderen müsste, falls die Renditeberechnung nach finanzmathematischen Methoden erfolgt, eine Annahme über den Marktwert (Verkaufswert) der Wohnung zu einem bestimmten Stichtag, z.B. zum 31.12.2010 ( und somit auch über mögliche Wertsteigerungen ) getroffen werden.
In der Vergangenheit sind statistisch gesehen die Mieten jährlich um über 4 % gestiegen und der Sachwert der Immobilien um mehr als 8 % gestiegen, ohne hierbei Steuervorteile zu berücksichtigen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, das Immobilien zu den gewinnträchtigsten und sichersten Anlageformen gehören. In Zeiten hohen Währungsverfalls so hat die Vergangenheit gezeigt, erhöht sich der Sachwert einer Immobilie erfahrungsgemäss.
Immobilien sind im Regelfall als langfristige Kapitalanlage bestimmt. Abgesehen von einer steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre, gerechnet ab Übergang von Nutzen und Lasten) bestehen keine Veräusserungsbeschränkungen für die Wohnungseinheit. Inwieweit und zu welchem Preis das Objekt in Zukunft veräusserbar ist, bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt der Veräusserung bestehenden Nachfrage nach Immobilien.
Diese Nachfrage ist, wie bei jeder Immobilie, sowohl von allgemeinen als auch von speziellen wirtschaftlichen Faktoren (z.B. zukünftige Entwicklung des Standortes, Zustand des Objektes) abhängig. Eine Aussage über die Höhe von Wertsteigerungen oder Wertverlusten wäre rein spekulativ.

zum Inhaltsverzeichnis 1.6. Aussage zur Langzeitberechnung und Langzeitwirkung

Die Prospektdarstellung beschränkt sich zum einen auf die Darstellung der Investitionsphase, zum anderen auf das erste volle Vermietungsjahr.

Auf die Darstellung einer Langzeitberechnung, wie sie zur Zeit in der Diskussion ist, wurde hier im Prospekt verzichtet, weil einer Prognoserechnung nur geschätzte Werte zugrunde gelegt werden können.
Wie bei jeder Einschätzung der zukünftigen Entwicklung kann die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Daten, insbesondere Zinskonditionen, Miethöhen und Reparaturkosten, von der Prognostizierten abweichen. Darüber hinaus müssten Annahmen über die persönlichen Verhältnisse des Anlegers (z.B. gleichbleibend hohes Einkommen) und über die Höhe des Steuersatzes getroffen werden. Wegen der hiermit verbundenen Unsicherheit enthält der Prospekt keine Langzeitberechnung.
Auf persönlichen Wunsch, lassen wir eine unverbindliche Berechnung über den gesamten Finanzierungszeitraum anfertigen. Lassen Sie sich auch von Ihrem Steuerberater eine persönliche Berechnung anfertigen.

zum Inhaltsverzeichnis 2. Vertragliche Grundlagen

zum Inhaltsverzeichnis 2.1. Kaufvertrag

Der Kunde erwirbt durch notariellen Kaufvertrag zu einem Festpreis das noch zu sanierende Wohnungseigentum. Mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, das Sondereigentum an dem Appartement einschliesslich Abstellraum, sowie Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. Grundstück).

Baubeschreibung, Teilungserklärung sowie die Baupläne in der beim Kaufvertragsabschluss massgebenden Form werden hierbei Gegenstand des Kaufvertrages.

Die Bezugsfertigkeit setzt ausschliesslich die Nutzungsmöglichkeit des zu übergebenden Kaufobjektes voraus und wird nicht dadurch berührt, dass andere Teile des Gebäudes oder der Aussenanlagen noch nicht fertiggestellt sind.
Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Die Zahlungstakte gemäss § 3 Abs. 2 MaBV stellen sich, bezogen auf den Kaufpreis, wie folgt dar:

Alternativ kann, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen bei Baubeginn nicht erfüllt sind (z.B. weil keine Wohnungsgrundbücher angelegt sind), der Bauherr in Höhe der ersten bzw. zweiten und ggf. weiteren Raten eine selbstschuldnerische einredefreie Bankbürgschaft gem. §§ 7,2 MaBV stellen und aufgrund dieser Sicherheit die Fälligkeit der ersten bzw. zweiten und ggf. weiteren Raten herbeiführen.
Der Bauherr haftet für seine eigenen Leistungen und für Sachmängel der Bauwerke nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertrag.
Die Hausverwalterbestellung erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.
Mit der Annahme seines notariellen Kaufvertrages bevollmächtigt der Erwerber den für dieses Objekt zuständigen Notar, die Auflassung zu erklären und alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung und Eigentumsumschreibung im weitesten Sinne stehenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Notar ist ermächtigt, die Anträge an das Grundbuchamt und andere Behörden zu stellen, soweit diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sein sollten. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch. Ihre Erteilung verursacht keine weiteren Kosten.

zum Inhaltsverzeichnis 2.2. WEG-Verwaltervertrag / Sondereigentums-VerwaItervertrag

Es ist vorgesehen, neben dem (zwingend notwendigen) WEG-Verwaltervertrag einen Sondereigentumsverwaltervertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag umfasst sowohl die Verwaltung der einzelnen Wohnung (z.B. bei Mieterwechsel) als auch das Mietinkasso.
Der Verwalter erhält folgende Vergütungen im Monat:

zum Inhaltsverzeichnis 3. Steuerliche Grundlagen

Die steuerlichen Grundlagen wurden auf der Basis der allgemein gültigen steuerlichen Gesetze, der Finanzrechtssprechung, sowie analog zu den Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zusammengestellt.
Da jedoch auch innerhalb der Finanzverwaltung unterschiedliche Ansichten bezüglich der steuerlichen Behandlung einzelner Aufwendungen bestehen können, stehen die im Prospekt ausgewiesenen Steuervorteile unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Für das Erreichen bestimmter steuerlicher Vergünstigungen kann daher keine Haftung übernommen werden.

zum Inhaltsverzeichnis 3.1. Einkommensteuer

Ein Erwerber, der seine Wohneinheit im Privatvermögen hält, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Bestimmte Aufwendungen können gem. § 9 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Gebäude deren Fertigstellung vor 1925 liegt, können linear mit 2,5 % abgeschrieben werden. Hinzukommt eine Abschreibung für Denkmalschutz jährlich in Höhe von 10% innerhalb der nächsten 10 Jahre.
Für den Fall, dass der Investor die im Privatvermögen gehaltene Immobilie später verkauft, bleibt ein entstehender Veräusserungsgewinn grundsätzlich ausserhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren nach Erwerb einkommensteuerbefreit. Nur wenn bei einem Verkauf von Immobilien die Grenze der Vermögensverwaltung überschritten wird, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewerbliche Tätigkeit gegeben, mit der Folge, dass Veräusserungsgewinne stets der Besteuerung unterworfen werden müssen.

zum Inhaltsverzeichnis 3.2. Vermögensteuer

Aufgrund des BVerfG-Beschlusses v. 22.6.1995-2 BvL 37/91 und mangels einer Neuregelung der Vermögenssteuer ist diese ab 1.1.1997 weggefallen.

zum Inhaltsverzeichnis 3.3. Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine beim Kauf von Grundstücken grundsätzlich anfallende steuerliche Belastung. Eine Ausnahme ist ein Erwerb durch einen Familienangehörigen in direkter Linie.
Dieses ist bundeseinheitlich im Grunderwerbssteuergesetz §15GrStGab 01.01.1997 festgelegt. Die Grunderwerbssteuer beträgt 3,5 %.

zum Inhaltsverzeichnis 3.4. Grundsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Einheitswert. Sie wird direkt von der Kommunalverwaltung beim Eigentümer erhoben und ist von diesem direkt zu begleichen. Der WEG-Verwalter ist angehalten, die Grundsteuer auf den Mieter umzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, ist sie vom Eigentümer zu tragen.

zum Inhaltsverzeichnis 4. Nachwort

zum Inhaltsverzeichnis 4.1. Vorbehalte und Chancen

Dieses Prospekt möchte dem Immobilien-Anleger eine wahre und vollständige Informationsgrundlage für den geplanten Immobilienerwerb schaffen. Der Anleger soll befähigt werden, abgestimmt auf seine individuelle Situation, eine fundierte und überlegte Entscheidung treffen zu können. Die vorliegenden Darstellungen, Berechnungen und Angaben wurden mit grösster Sorgfalt erarbeitet und zum Datum der Herstellung des Prospektes (Oktober 2000) auf ihre Richtigkeit geprüft. Soweit Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Immobilienberater, Architekten und Bauingenieure an der Prospektherstellung mitwirkten, ist dies ausschliesslich im Interesse des Prospektherausgebers und in ausschliesslichem Auftragsverhältnis zu diesem erfolgt. Eine Haftung des genannten Personenkreises gegenüber dem Erwerber ist damit nicht verbunden.
Wie jede Vermögensanlage enthält auch die lmmobilieninvestition Chancen und Risiken. Eine grundsätzlich nachteilige Veränderung der allgemeinen oder persönlichen steuerlichen Situation, die mögliche eingeschränkte Anerkennung der im Prospekt genannten Werbungskosten, die Leistungsfähigkeit des Zwischenmieters bei Inanspruchnahme der Mietgarantie, die grundsätzliche Mietausfallproblematik, die mögliche Veränderung der Vermietungspreise und der Vermietungsnachfrage, der persönliche Verwaltungsaufwand sowie die künftige Entwicklung der Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten, sind Parameter die sich im Laufe einer langfristigen Immobilieninvestition zu Ungunsten des Kaufes verändern können. Des weiteren können bauliche Mängel und sonstige Veränderungen den Wert der Anlage mindern. Die Investition in Grundbesitz gilt als Form der klassischen Sachwertanlage, deren Chancen sich in verschiedenen Bereichen zum Ausdruck bringen. Faktoren wie beispielweise die Knappheit bzw. Nichtvermehrbarkeit von Grund und Boden, steigender Bedarf an modernem, (den geänderten Ansprüchen angepassten) Wohnraum, speziell lmmobilieninvestitionen fördernde Steuergesetzgebungen, kontinuierlich steigende Mieten, hoher Inflationsschutz und ständiger Wertzuwachs bilden ein solides Fundament für eine langfristig orientierte Anlageform verbunden mit einem hohen Mass an Sicherheit.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Prospekt genannten und vom Erwerber angestrebten steuerlichen Vergünstigungen nicht Geschäftsgrundlage der abzuschliessenden Verträge sind. Die steuerlichen Grundlagen und finanztechnischen Zusammenhänge sind sorgfältig zusammengestellt worden. Aufgrund der laufenden Ergänzungen und Änderungen der relevanten Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung kann für den Eintritt der steuerlichen Vergünstigungen und finanztechnischen Resultate keine Garantie übernommen werden.
Vom Prospektinhalt abweichende Angaben zu machen oder Zusagen abzugeben, ist niemand berechtigt, es sei denn, er sei von einem der Vertragspartner schriftlich dazu autorisiert worden.
Die Verantwortung für die Angaben übernehmen die zukünftigen Vertragspartner jeweils in dem Umfang, wie die Angaben sachlich in ihren vertraglichen Aufgabenbereich fallen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragspartner des Erwerbers für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist damit ausgeschlossen. Die zukünftigen Partner des Erwerbers haften für die ihnen zuzurechnenden Angaben nur im Rahmen und nach Massgabe der für den einzelnen Erwerber abgeschlossenen Verträge. Im übrigen ist die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung auf Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt.
Mit Unterzeichnung der Kauferklärung bzw. des Kaufangebotes erklärt sich der Erwerber ausdrücklich mit dieser Regelung der Verantwortung einverstanden.
Das Prospekt will inhaltlich einen umfangreichen und komplexen Gesamtsachverhalt beschreiben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für einzelne Erwerber zu dem einen oder anderen Sachverhalt spezielle Fragen auftauchen könnten.
Der persönliche Berater steht interessierten lmmobilienerwerbern für die wahrheitsgemässe und vollständige Beantwortung entsprechender Fragen jederzeit zur Verfügung.
Das eingehende Studium des Projektes sowie die individuelle Beratung durch den persönlichen Berater entbinden den Erwerber der geplanten Immobilieninvestition nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Informationspflicht, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung unabhängiger technischer, rechtlicher oder steuerlicher Berater.
Fotos, Darstellungen und Illustrationen sind zunächst Gestaltungsvorschläge, Verbindliche Ausführungen sind den notariellen Verträgen zu entnehmen. Änderungen und Irrtum vorbehalten.

zum Inhaltsverzeichnis 4.2. Allgemeine Hinweise

Die Vertriebsbeauftragte und ihre Mitarbeiter werden ausschliesslich für den Bauherrn tätig. Sie erhält von diesem eine gesonderte Vergütung, die im kalkulierten Verkaufspreis enthalten ist. Über die im Prospekt genannten Leistungen hinaus erhalten die Vertragspartner keine zusätzliche Vergütung. Insbesondere erhalten sie keine versteckten Rückvergütungen.

zum Inhaltsverzeichnis 4.3. Abwicklungshinweise

Sofern Sie sich entschlossen haben, ein Appartement zu erwerben, senden Sie bitte die Kauferklärung ausgefüllt und unterschrieben an:

zum Inhaltsverzeichnis Gottschalk Immobilien
Talstr.9
60437 Frankfurt
Tel. 069 / 9504200
Fax. 069 / 504289

oder wenden Sie sich an Ihren persönlichen Berater.

Fügen Sie hierzu bitte gemäss § 18 des Kreditwesengesetzes für die finanzierende Bank die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Selbstauskunft sowie die ebenfalls unterschriebene Schufa-Erklärung bei. Die finanzierende Bank ist verpflichtet, vor Abschluss eines Kreditvertrages eine Bonitätsprüfung des Erwerbers vorzunehmen. Sie werden daher gebeten, zu diesem Zweck Ihren letzten Steuerbescheid sowie drei Gehaltsabrechnungen der Firma Gottschalk Immobilien zur Weiterleitung an die finanzierende Bank zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben, wird in der Regel von der Bank verlangt, dass auch Ihr Ehegatte Kreditnehmer wird. Bei vereinbarter Gütertrennung behält sich die Bank bzgl. der Mitverpflichtung des Ehegatten die Entscheidung vor. Weitere Bonitätsnachweise können je nach Erfordernis seitens des finanzierenden Institutes verlangt werden.
Nach Vorliegen der schriftlichen Finanzierungszusage erhalten Sie den notariellen Kaufvertrag direkt vom Notar Dr. Fuss zugesandt. Diesen Kaufvertrag können Sie bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Die finanzierende Bank sendet Ihnen die für eine Kontoeröffnung erforderlichen Unterlagen direkt zu.
Sollten sich zwischenzeitlich Rückfragen ergeben, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren persönlichen Berater oder an Gottschalk Immobilien.

zum Inhaltsverzeichnis Prospektherausgabe: Oktober 2000 schliesst dieses Fenster