| 1. | Erläuterungen zur Prospektdarstellung |
| 1.1. | Wirtschaftlich |
| 1.1.1. | Kaufpreis |
| 1.2. | Finanzierung |
| 1.3. | Steuerliches Konzept |
| 1.3.1. | Bei eigengenutzten Objekt |
| 1.3.2. | Für vermietete Objekte |
| ==> | Abschreibungsmöglichkeiten bei Investitionen in einem Denkmalschutzobjekt |
| 1.4. | Nicht umlagefähige Nebenkosten |
| 1.5. | Rendite |
| 1.6. | Aussage zur Langzeitberechnung und Langzeitwirkung |
| 2. | Vertragliche Grundlagen |
| 2.1. | Kaufvertrag |
| 2.2. | WEG-Verwaltervertrag / Sondereigentums-VerwaItervertrag |
| 3. | Steuerliche Grundlagen |
| 3.1. | Einkommensteuer |
| 3.2. | Vermögensteuer |
| 3.3. | Grunderwerbsteuer |
| 3.4. | Grundsteuer |
| 4. | Nachwort |
| 4.1. | Vorbehalte und Chancen |
| 4.2. | Allgemeine Hinweise |
| 4.3. | Abwicklungshinweise |
| ==> | Ansprechpartner |
Eine Immobilieninvestition sollte langfristigen Charakter haben. Sofern die Eigentumswohnung im Privatvermögen über zehn Jahre gehalten wird, ist ein Veräusserungsgewinn nach den geltenden Vorschriften des Einkommenssteuerrechts steuerfrei. Es ist jedoch zu beachten, dass die Veräusserung einer grösseren Zahl von Immobilienobjekten (z.B. mehr als drei) während eines überschaubaren Zeitraumes von der Finanzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann, mit der Konsequenz, dass etwaige Veräusserungsgewinne steuerpflichtig werden.
Das vorliegende Angebot berücksichtigt das wichtigste Kriterium bei einer Immobilieninvestition: die Lage. Langfristig gesehen hatten Immobilien in einer guten Lage stets eine positive Wertentwicklung. Die Mieten und Baupreise sind seit 1984 immer stärker gestiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Der ausgewiesene Kaufpreis für das Appartement ist ein Festpreis. Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung.
Im Kaufpreis enthalten:
Im Kaufpreis nicht enthalten sind die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufobjektes stehen, dazu gehören:
Zur Ermittlung des zu finanzierenden Gesamtbetrages müssen demnach die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung stehen sowie ggf. anfallende Kosten eines Disagio (Damnum) bzw. einer Bankgebühr, den individuellen Finanzierungswünschen des Käufers entsprechend hinzugerechnet werden.
Die Finanzierungshöhe ist vom Anleger entsprechend seiner Bonität und seiner Eigenkapitalbereitstellung individuell bestimmbar. Eine gute Bonität vorausgesetzt, sieht die Finanzierungskonzeption vor, dass der Kaufpreis zzgl. Kaufnebenkosten und Finanzierungskosten in voller Höhe fremdfinanziert und während der lnvestitionsphase kein Eigenkapital durch den Anleger aufgebracht wird.
Das Disagio (Damnum) beträgt maximal 9 % der Bruttohypothek zzgl. 1% Bankgebühr und wird im Rahmen der langfristigen Fremdfinanzierung von der Bank mitfinanziert. Hintergrund dieses Damnums sind steuerliche Gründe und die Zielsetzung, die nominelle Zinsbelastung möglichst niedrig zu halten. Dieses Disagio erhöht den Kreditbetrag und fällt ausserhalb des Kaufpreises an. Das Disagio stellt im Hinblick auf den Nominalzinssatz eine Zinsvorauszahlung zum Zeitpunkt der Eindeckung für den gesamten Zinsfestschreibungszeitraum dar.
Das Disagio verbraucht sich zeitanteilig während der Festschreibungsdauer
des Zinssatzes.
Steuerlich ist es im Jahr des Abflusses als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Konditionen für die Gewährung einer Vollfinanzierung
liegen wegen eines höheren Risikos für die finanzierende Bank regelmässig
über den Konditionen, die Banken für Darlehen im sogenannten erstrangigen
Bereich von 40 - 90 % des Kaufpreises gewähren. Das heisst, ein Teil der
Fremdmittel ist nicht allein durch das Objekt abgedeckt, sondern findet
seine Absicherung in der persönlichen Bonität des Käufers und ist dem Personalkreditbereich
zuzuordnen. Die Leistungsraten für die aufgenommenen Darlehen sind in der
Regel monatlich jeweils zum 1. oder 15. des laufenden Monats an die finanzierende
Bank zu entrichten. Die Durchführung der Fremdfinanzierung über die jeweils
finanzierenden Banken sind überwiegend von deren Bonitätsbeurteilung des
Käufers abhängig. Sollte den finanzierenden Banken die Bonität des Käufers
nicht ausreichen, muss dieser werthaltige Zusatzsicherheiten (in der Regel
10 % der Bruttohypothek) stellen, damit überhaupt eine Finanzierung in der
gewünschten Höhe möglich ist.
Das den Nominalzins senkende Disagio(Damnum) wird durch die Erhöhung der
Nettofremdmittel finanziert.
Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist (5 Jahre) ist das Disagio verbraucht,
so dass ein neues Disagio einzudecken wäre. Als Folge einer annuitätischen
Tilgung ist in den ersten 5 Jahren der Finanzierungsmehrbedarf für das Disagio
nicht getilgt, d.h. das Bruttofremdkapital würde nach Ablauf der ersten
Festschreibungsfrist noch ca. 94 % des ursprünglichen Darlehensbetrages
betragen.Falls alternativ kein neues Damnum eingedeckt wird, wird sich ab
dem 6. Vermietungsjahr - bei Unterstellung gleicher Zinskondition wie zur
Zeit - der Nominalzins erhöhen. Dieser prognostizierte Zinssatz kann sich
je nach Marktlage noch erhöhen und somit zu einer höheren Belastung des
Eigentümers führen.
Die Tilgung des Darlehens erfolgt als Annuitätentilgung, d.h. der steuerlich
nicht abzugsfähige Tilgungsanteil steigt jährlich um die ersparten Zinsen
mit der Folge, dass mit zunehmender Tilgung jährlich ein sinkender Anteil
des gesamten Annuitätenbetrages als Werbungskosten abzugsfähig ist. Dem
sinkenden Zinsanteil entspricht jedoch ein steigender Tilgungsanteil mit
der Folge, dass die Entschuldung zusätzlich um den ersparten Zinsanteil
jährlich steigt. Es ist den Prospektberechnungen ein Tilgungsbetrag (beginnend
ab Baufertigstellung) in Höhe von 1 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen zugrunde
gelegt.
Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein höherer Tilgungssatz
im Rahmen der Eindeckung der Endfinanzierung von der finanzierenden Bank
verlangt werden kann.
Die Aufwendungen bei selbstgenutzten Objekten sind nur insoweit
begünstigt, als sie dafür nicht den Abzugsbetrag nach § 10e des ESTG (Wohneigentumförderung)
erhalten oder diese Beträge nicht zur Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage
gehören.
Beispiel: Sie erwerben eine Eigentumswohnung für 150.000 DM. 100.000 DM
sind Herstellungskosten . Sie beantragen beim Finanzamt die Eigenheimzulage.
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage sind 100.000 DM. Demzufolge
können Sie nur noch für einen Betrag von 50.000 DM die Sonderabschreibung
für ein Baudenkmal in Anspruch nehmen.
Erwerben Sie ein denkmalgeschütztes Gebäude und vermieten es, so werden damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Entsprechend können auch die erhöhte Absetzung für Baudenkmäler steuerlich geltend gemacht werden. Die betragen bis zu 10% jährlich der entstandenen Herstellungskosten.
Für die Anschaffungskosten gilt immer die normale lineare Abschreibung von 2% bzw. 2,5% jährlich.
Neben dem Teil der Anschaffungskosten sind auch Herstellungskosten begünstigt. Herstellungskosten liegen vor, wenn eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs eintritt. Bei wesentlichen Baumaßnahmen an einem Baudenkmal wird das Finanzamt in der Regel von Herstellungskosten ausgehen.
Erhaltungsaufwendungen können auf einem Zeitraum von 2-5 Jahren abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen liegen immer dann vor, wenn das Gebäude dadurch in seinem bisherigen Zustand erhalten bleibt, es sich als um Reparaturkosten handelt.
Sämtliche Leistungen, die sich bei der Durchführung der Baumaßnahmen ergeben, werden in Einzelverträgen geregelt. Zur Ermittlung der Werbungskosten, sowie der Abschreibungsbemessungsgrundlage wird der Aufwand beim Kauf der Wohnung nach steuerlichen Kriterien aufgeteilt in:
Die ausgewiesenen Mieteinnahmen setzen voraus, dass das Vermietungsobjekt während der gesamten Mietzeit dem allgemeinen, technischen Mietstandard entspricht. Durch den Gebrauch des Mietobjektes tritt jedoch unabhängig von den vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ein Wertverschleiß ein, der den üblichen mietvertraglichen Regelungen entsprechend vom Eigentümer des Objektes zu tragen ist. Es kann mit einer Instandhaltungsrücklage pro Quadratmeter von 6 DM jährlich kalkuliert werden. Dieser Betrag wurde in Anlehnung an Erfahrungswerte aus Vergleichsobjekten ermittelt und müsste unter Berücksichtigung der Gewährleistungsansprüche in den ersten 5 Jahren ausreichend bemessen sein. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann es erforderlich sein, eine höhere Rücklage zu bilden. Soweit in der späteren Zukunft bei Eintritt eines Reparaturfalles über die gebildete Instandhaltungsrücklage hinaus Aufwendungen erforderlich werden, können diese entweder aus Mieterträgen oder durch eine Sonderumlage erbracht werden.
Bei den Konzeptionsberechnungen ist eine höhere Instandhaltungsrücklage nicht als erforderlich angesehen worden, weil die Bildung einer solchen Rücklage, die teilweise erst nach 15 bis 20 Jahren benötigt wird, aus betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Es steht jedoch im freien Ermessen der Eigentümergemeinschaft, eine höhere Rücklage zu bilden.
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| Kostenart | selbstgenutzter Wohnraum | vermieteter Wohnraum | |
| Anschaffungskosten | entfällt | nach dem 31.12.24 fertiggestellt: | 2% im 1.-50. Jahr |
| vor dem 1.1.25 fertiggestellt: | 2,5% | ||
| Herstellungskosten | 10% der Kosten jährlich im 1.-10.Jahr | 10% der Kosten jährlich im 1.-10. Jahr | |
| Erhaltungsaufwendungen | 10% jährlich der Kosten im 1.-10. Jahr | Verteilung der Kosten wahlweise auf 2-5 Jahre | |
Die Abschreibungen können Sie erstmals im Jahr der Fertigstellung
geltend machen.
Lediglich die vor der Fertigstellung angefallene Werbungskosten und ein
Disagio (vorab gezahlter Zins) können steuertechnisch gewinnmindernd angesetzt
werden.
Die Nettokaltmiete vermindert sich um die vom Erwerber zu tragenden, nicht umlagefähigen Nebenkosten. Sie betragen voraussichtlich pro Wohnung:
Die nicht umlagefähigen Nebenkosten sind auf der Basis von Erfahrungswerten geschätzt. Es können sich in der Zukunft jedoch Abweichungen zu den tatsächlich anfallenden Nebenkosten (z.B. Reparaturen) ergeben. Die umlagefähigen Nebenkosten (z.B. Heizung) trägt der Mieter.
Eine Aussage über die Rendite der lmmobilie ist nur schwer
möglich. Zum einen findet der Begriff Rendite in den unterschiedlichsten
Formen Anwendung, zum anderen müsste, falls die Renditeberechnung nach finanzmathematischen
Methoden erfolgt, eine Annahme über den Marktwert (Verkaufswert) der Wohnung
zu einem bestimmten Stichtag, z.B. zum 31.12.2010 ( und somit auch über
mögliche Wertsteigerungen ) getroffen werden.
In der Vergangenheit sind statistisch gesehen die Mieten jährlich um über
4 % gestiegen und der Sachwert der Immobilien um mehr als 8 % gestiegen,
ohne hierbei Steuervorteile zu berücksichtigen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, das Immobilien zu den gewinnträchtigsten
und sichersten Anlageformen gehören. In Zeiten hohen Währungsverfalls so
hat die Vergangenheit gezeigt, erhöht sich der Sachwert einer Immobilie
erfahrungsgemäss.
Immobilien sind im Regelfall als langfristige Kapitalanlage bestimmt. Abgesehen
von einer steuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen innerhalb der
Spekulationsfrist (10 Jahre, gerechnet ab Übergang von Nutzen und Lasten)
bestehen keine Veräusserungsbeschränkungen für die Wohnungseinheit. Inwieweit
und zu welchem Preis das Objekt in Zukunft veräusserbar ist, bestimmt sich
nach der zum Zeitpunkt der Veräusserung bestehenden Nachfrage nach Immobilien.
Diese Nachfrage ist, wie bei jeder Immobilie, sowohl von allgemeinen als
auch von speziellen wirtschaftlichen Faktoren (z.B. zukünftige Entwicklung
des Standortes, Zustand des Objektes) abhängig. Eine Aussage über die Höhe
von Wertsteigerungen oder Wertverlusten wäre rein spekulativ.
Die Prospektdarstellung beschränkt sich zum einen auf die Darstellung der Investitionsphase, zum anderen auf das erste volle Vermietungsjahr.
Auf die Darstellung einer Langzeitberechnung, wie sie zur
Zeit in der Diskussion ist, wurde hier im Prospekt verzichtet, weil einer
Prognoserechnung nur geschätzte Werte zugrunde gelegt werden können.
Wie bei jeder Einschätzung der zukünftigen Entwicklung kann die tatsächliche
Entwicklung der wirtschaftlichen Daten, insbesondere Zinskonditionen, Miethöhen
und Reparaturkosten, von der Prognostizierten abweichen. Darüber hinaus
müssten Annahmen über die persönlichen Verhältnisse des Anlegers (z.B. gleichbleibend
hohes Einkommen) und über die Höhe des Steuersatzes getroffen werden. Wegen
der hiermit verbundenen Unsicherheit enthält der Prospekt keine Langzeitberechnung.
Auf persönlichen Wunsch, lassen wir eine unverbindliche Berechnung über
den gesamten Finanzierungszeitraum anfertigen. Lassen Sie sich auch von
Ihrem Steuerberater eine persönliche Berechnung anfertigen.
Der Kunde erwirbt durch notariellen Kaufvertrag zu einem Festpreis das noch zu sanierende Wohnungseigentum. Mit dem Wohnungseigentum verbunden sind, das Sondereigentum an dem Appartement einschliesslich Abstellraum, sowie Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. Grundstück).
Baubeschreibung, Teilungserklärung sowie die Baupläne in der beim Kaufvertragsabschluss massgebenden Form werden hierbei Gegenstand des Kaufvertrages.
Die Bezugsfertigkeit setzt ausschliesslich die Nutzungsmöglichkeit
des zu übergebenden Kaufobjektes voraus und wird nicht dadurch berührt,
dass andere Teile des Gebäudes oder der Aussenanlagen noch nicht fertiggestellt
sind.
Die Fälligkeit des Kaufpreises richtet sich nach der Makler- und Bauträgerverordnung
(MaBV).
Die Zahlungstakte gemäss § 3 Abs. 2 MaBV stellen sich, bezogen auf den Kaufpreis,
wie folgt dar:
Alternativ kann, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen bei
Baubeginn nicht erfüllt sind (z.B. weil keine Wohnungsgrundbücher angelegt
sind), der Bauherr in Höhe der ersten bzw. zweiten und ggf. weiteren Raten
eine selbstschuldnerische einredefreie Bankbürgschaft gem. §§ 7,2 MaBV stellen
und aufgrund dieser Sicherheit die Fälligkeit der ersten bzw. zweiten und
ggf. weiteren Raten herbeiführen.
Der Bauherr haftet für seine eigenen Leistungen und für Sachmängel der Bauwerke
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertrag.
Die Hausverwalterbestellung erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.
Mit der Annahme seines notariellen Kaufvertrages bevollmächtigt der Erwerber
den für dieses Objekt zuständigen Notar, die Auflassung zu erklären und
alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung und Eigentumsumschreibung
im weitesten Sinne stehenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Notar ist ermächtigt, die Anträge an das Grundbuchamt und andere Behörden
zu stellen, soweit diese zur Vertragsdurchführung erforderlich sein sollten.
Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch.
Ihre Erteilung verursacht keine weiteren Kosten.
2.2. WEG-Verwaltervertrag / Sondereigentums-VerwaItervertrag
Es ist vorgesehen, neben dem (zwingend notwendigen) WEG-Verwaltervertrag
einen Sondereigentumsverwaltervertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag umfasst
sowohl die Verwaltung der einzelnen Wohnung (z.B. bei Mieterwechsel) als
auch das Mietinkasso.
Der Verwalter erhält folgende Vergütungen im Monat:
Die steuerlichen Grundlagen wurden auf der Basis der allgemein
gültigen steuerlichen Gesetze, der Finanzrechtssprechung, sowie analog zu
den Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zusammengestellt.
Da jedoch auch innerhalb der Finanzverwaltung unterschiedliche Ansichten
bezüglich der steuerlichen Behandlung einzelner Aufwendungen bestehen können,
stehen die im Prospekt ausgewiesenen Steuervorteile unter dem Vorbehalt
der Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Für das Erreichen bestimmter
steuerlicher Vergünstigungen kann daher keine Haftung übernommen werden.
Ein Erwerber, der seine Wohneinheit im Privatvermögen hält,
erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Bestimmte
Aufwendungen können gem. § 9 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Gebäude
deren Fertigstellung vor 1925 liegt, können linear mit 2,5 % abgeschrieben
werden. Hinzukommt eine Abschreibung für Denkmalschutz jährlich in Höhe
von 10% innerhalb der nächsten 10 Jahre.
Für den Fall, dass der Investor die im Privatvermögen gehaltene Immobilie
später verkauft, bleibt ein entstehender Veräusserungsgewinn grundsätzlich
ausserhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren nach Erwerb einkommensteuerbefreit.
Nur wenn bei einem Verkauf von Immobilien die Grenze der Vermögensverwaltung
überschritten wird, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gewerbliche
Tätigkeit gegeben, mit der Folge, dass Veräusserungsgewinne stets der Besteuerung
unterworfen werden müssen.
Aufgrund des BVerfG-Beschlusses v. 22.6.1995-2 BvL 37/91 und mangels einer Neuregelung der Vermögenssteuer ist diese ab 1.1.1997 weggefallen.
Die Grunderwerbsteuer ist eine beim Kauf von Grundstücken
grundsätzlich anfallende steuerliche Belastung. Eine Ausnahme ist ein Erwerb
durch einen Familienangehörigen in direkter Linie.
Dieses ist bundeseinheitlich im Grunderwerbssteuergesetz §15GrStGab 01.01.1997
festgelegt. Die Grunderwerbssteuer beträgt 3,5 %.
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist der Einheitswert. Sie wird direkt von der Kommunalverwaltung beim Eigentümer erhoben und ist von diesem direkt zu begleichen. Der WEG-Verwalter ist angehalten, die Grundsteuer auf den Mieter umzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, ist sie vom Eigentümer zu tragen.
Dieses Prospekt möchte dem Immobilien-Anleger eine wahre
und vollständige Informationsgrundlage für den geplanten Immobilienerwerb
schaffen. Der Anleger soll befähigt werden, abgestimmt auf seine individuelle
Situation, eine fundierte und überlegte Entscheidung treffen zu können.
Die vorliegenden Darstellungen, Berechnungen und Angaben wurden mit grösster
Sorgfalt erarbeitet und zum Datum der Herstellung des Prospektes (Oktober
2000) auf ihre Richtigkeit geprüft. Soweit Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte, Immobilienberater, Architekten und Bauingenieure an der Prospektherstellung
mitwirkten, ist dies ausschliesslich im Interesse des Prospektherausgebers
und in ausschliesslichem Auftragsverhältnis zu diesem erfolgt. Eine Haftung
des genannten Personenkreises gegenüber dem Erwerber ist damit nicht verbunden.
Wie jede Vermögensanlage enthält auch die lmmobilieninvestition Chancen
und Risiken. Eine grundsätzlich nachteilige Veränderung der allgemeinen
oder persönlichen steuerlichen Situation, die mögliche eingeschränkte Anerkennung
der im Prospekt genannten Werbungskosten, die Leistungsfähigkeit des Zwischenmieters
bei Inanspruchnahme der Mietgarantie, die grundsätzliche Mietausfallproblematik,
die mögliche Veränderung der Vermietungspreise und der Vermietungsnachfrage,
der persönliche Verwaltungsaufwand sowie die künftige Entwicklung der Finanzierungs-
und Bewirtschaftungskosten, sind Parameter die sich im Laufe einer langfristigen
Immobilieninvestition zu Ungunsten des Kaufes verändern können. Des weiteren
können bauliche Mängel und sonstige Veränderungen den Wert der Anlage mindern.
Die Investition in Grundbesitz gilt als Form der klassischen Sachwertanlage,
deren Chancen sich in verschiedenen Bereichen zum Ausdruck bringen. Faktoren
wie beispielweise die Knappheit bzw. Nichtvermehrbarkeit von Grund und Boden,
steigender Bedarf an modernem, (den geänderten Ansprüchen angepassten) Wohnraum,
speziell lmmobilieninvestitionen fördernde Steuergesetzgebungen, kontinuierlich
steigende Mieten, hoher Inflationsschutz und ständiger Wertzuwachs bilden
ein solides Fundament für eine langfristig orientierte Anlageform verbunden
mit einem hohen Mass an Sicherheit.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Prospekt genannten
und vom Erwerber angestrebten steuerlichen Vergünstigungen nicht Geschäftsgrundlage
der abzuschliessenden Verträge sind. Die steuerlichen Grundlagen und finanztechnischen
Zusammenhänge sind sorgfältig zusammengestellt worden. Aufgrund der laufenden
Ergänzungen und Änderungen der relevanten Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Verwaltungsauffassung kann für den Eintritt der steuerlichen Vergünstigungen
und finanztechnischen Resultate keine Garantie übernommen werden.
Vom Prospektinhalt abweichende Angaben zu machen oder Zusagen abzugeben,
ist niemand berechtigt, es sei denn, er sei von einem der Vertragspartner
schriftlich dazu autorisiert worden.
Die Verantwortung für die Angaben übernehmen die zukünftigen Vertragspartner
jeweils in dem Umfang, wie die Angaben sachlich in ihren vertraglichen Aufgabenbereich
fallen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragspartner des Erwerbers
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist damit ausgeschlossen.
Die zukünftigen Partner des Erwerbers haften für die ihnen zuzurechnenden
Angaben nur im Rahmen und nach Massgabe der für den einzelnen Erwerber abgeschlossenen
Verträge. Im übrigen ist die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung auf Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt.
Mit Unterzeichnung der Kauferklärung bzw. des Kaufangebotes erklärt sich
der Erwerber ausdrücklich mit dieser Regelung der Verantwortung einverstanden.
Das Prospekt will inhaltlich einen umfangreichen und komplexen Gesamtsachverhalt
beschreiben. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass für einzelne
Erwerber zu dem einen oder anderen Sachverhalt spezielle Fragen auftauchen
könnten.
Der persönliche Berater steht interessierten lmmobilienerwerbern für die
wahrheitsgemässe und vollständige Beantwortung entsprechender Fragen jederzeit
zur Verfügung.
Das eingehende Studium des Projektes sowie die individuelle Beratung durch
den persönlichen Berater entbinden den Erwerber der geplanten Immobilieninvestition
nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Informationspflicht, gegebenenfalls
auch unter Hinzuziehung unabhängiger technischer, rechtlicher oder steuerlicher
Berater.
Fotos, Darstellungen und Illustrationen sind zunächst Gestaltungsvorschläge,
Verbindliche Ausführungen sind den notariellen Verträgen zu entnehmen. Änderungen
und Irrtum vorbehalten.
Die Vertriebsbeauftragte und ihre Mitarbeiter werden ausschliesslich für den Bauherrn tätig. Sie erhält von diesem eine gesonderte Vergütung, die im kalkulierten Verkaufspreis enthalten ist. Über die im Prospekt genannten Leistungen hinaus erhalten die Vertragspartner keine zusätzliche Vergütung. Insbesondere erhalten sie keine versteckten Rückvergütungen.
Sofern Sie sich entschlossen haben, ein Appartement zu erwerben, senden Sie bitte die Kauferklärung ausgefüllt und unterschrieben an:
Gottschalk Immobilien
Talstr.9
60437 Frankfurt
Tel. 069 / 9504200
Fax. 069 / 504289
oder wenden Sie sich an Ihren persönlichen Berater.
Fügen Sie hierzu bitte gemäss § 18 des Kreditwesengesetzes
für die finanzierende Bank die vollständig ausgefüllte und unterschriebene
Selbstauskunft sowie die ebenfalls unterschriebene Schufa-Erklärung bei.
Die finanzierende Bank ist verpflichtet, vor Abschluss eines Kreditvertrages
eine Bonitätsprüfung des Erwerbers vorzunehmen. Sie werden daher gebeten,
zu diesem Zweck Ihren letzten Steuerbescheid sowie drei Gehaltsabrechnungen
der Firma Gottschalk Immobilien zur Weiterleitung an die finanzierende Bank
zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie mit Ihrem Ehegatten im gesetzlichen
Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben, wird in der Regel von der Bank
verlangt, dass auch Ihr Ehegatte Kreditnehmer wird. Bei vereinbarter Gütertrennung
behält sich die Bank bzgl. der Mitverpflichtung des Ehegatten die Entscheidung
vor. Weitere Bonitätsnachweise können je nach Erfordernis seitens des finanzierenden
Institutes verlangt werden.
Nach Vorliegen der schriftlichen Finanzierungszusage erhalten Sie den notariellen
Kaufvertrag direkt vom Notar Dr. Fuss zugesandt. Diesen Kaufvertrag können
Sie bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden lassen. Die finanzierende Bank
sendet Ihnen die für eine Kontoeröffnung erforderlichen Unterlagen direkt
zu.
Sollten sich zwischenzeitlich Rückfragen ergeben, so wenden Sie sich bitte
vertrauensvoll an Ihren persönlichen Berater oder an Gottschalk Immobilien.
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Prospektherausgabe: Oktober 2000 | |